====== Rückerstattung der Gebühr für die vorläufige Prüfung ====== Regel 58.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bedingungen für die Rückerstattung der Gebühr für die vorläufige Prüfung. **Regel 58.3 PCT** Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden unterrichten das Internationale Büro gegebenenfalls von dem Umfang und den Bedingungen, zu denen sie einen als Gebühr für die internationale vorläufige Prüfung entrichteten Betrag zurückerstatten, wenn der Antrag als nicht gestellt gilt, und das Internationale Büro veröffentlicht diese Angaben unverzüglich. ===== siehe auch ===== Regel 58 PCT -> [[Gebühr für die vorläufige Prüfung]] \\ Regelt die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung.