====== Rückerstattung der Gebühr durch die Behörde ====== Regel 45bis.3(e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Rückerstattung der Gebühr durch die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde. **Regel 45bis.3(e) PCT** Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde erstattet die Gebühr für die ergänzende Recherche in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zurück, wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz g als nicht gestellt gilt, bevor diese Behörde die ergänzende internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz a begonnen hat. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.3 PCT -> [[Gebühr für die ergänzende Recherche]] \\ Beschreibt die Gebühr für die Durchführung der ergänzenden internationalen Recherche.