====== Rückerstattung der Gebühr durch das Internationale Büro ====== Regel 45bis.3(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Rückerstattung der Gebühr durch das Internationale Büro unter bestimmten Bedingungen. **Regel 45bis.3(d) PCT** Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die Gebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i bis iv genannten Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung zurückgenommen wird oder nach Regel 45bis.1 Absatz e oder 45bis.4 Absatz d als nicht gestellt gilt. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.3 PCT -> [[Gebühr für die ergänzende Recherche]] \\ Beschreibt die Gebühr für die Durchführung der ergänzenden internationalen Recherche.