====== Rückerstattung der Anmeldegebühr ====== Regel 15.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bedingungen für die Rückerstattung der Anmeldegebühr. **Regel 15.4 PCT** Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die internationale Anmeldegebühr zurück, i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 negativ ist, ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt, oder iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird. ===== siehe auch ===== Regel 15 PCT -> [[internationale Anmeldegebühr|Die internationale Anmeldegebühr]] \\ Regelt die Erhebung und Rückerstattung der internationalen Anmeldegebühr.