====== Rückerstattung ====== Regel 57.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bedingungen für die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr. **Regel 57.4 PCT** Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr zurück, wenn der Antrag i) vor seiner Weiterleitung durch diese Behörde an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder ii) nach Regel 54.4 oder 54bis.1 Absatz b als nicht gestellt gilt. ===== siehe auch ===== Regel 57 PCT -> [[Bearbeitungsgebühr]] \\ Regelt die Bearbeitungsgebühr für den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.