====== Richtlinien für die Abfassung ====== Regel 8.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) gibt Richtlinien für die Abfassung der Zusammenfassung. **Regel 8.3 PCT** Die [[Zusammenfassung]] ist so zu formulieren, dass sie auf dem jeweiligen Fachgebiet als brauchbare Handhabe zur Nachsuche dienen kann, insbesondere dem Wissenschaftler, dem Ingenieur oder dem Rechercheur dabei hilft, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob es notwendig ist, die internationale Anmeldung selbst einzusehen. ===== siehe auch ===== Regel 8 PCT -> [[Zusammenfassung|Die Zusammenfassung]] \\ Legt die Anforderungen an die Zusammenfassung der internationalen Anmeldung fest, einschließlich ihres Inhalts und ihrer Form.