====== Richtigstellung bei Nichterfüllung der Anforderungen ====== Artikel 11 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Verfahren, wenn die internationale Anmeldung die Anforderungen nicht erfüllt. Artikel 11 (2) a) PCT -> [[Aufforderung zur Richtigstellung]] \\ Erläutert, dass das Anmeldeamt den Anmelder auffordern muss, die erforderliche Richtigstellung nachzureichen, wenn die Anmeldung die Anforderungen nicht erfüllt. Artikel 11 (2) b) PCT -> [[Anerkennung des Anmeldedatums nach Richtigstellung]] \\ Beschreibt, dass das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der Richtigstellung zuerkennt, wenn der Anmelder der Aufforderung nachkommt. ===== siehe auch ===== Artikel 11 PCT -> [[Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt die Bestimmung des Anmeldedatums und die Wirkungen der internationalen Anmeldung.