====== Revision des Vertrags ====== Artikel 60 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Revision des Vertrags durch eine besondere Konferenz. Artikel 60 (1) PCT -> [[Einberufung einer Revisionskonferenz]] \\ Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von einer besonderen Konferenz der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden. Artikel 60 (2) PCT -> [[Beschluss der Revisionskonferenz]] \\ Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen. Artikel 60 (3) PCT -> [[Zulassung von Beobachtern zur Revisionskonferenz]] \\ Jede zwischenstaatliche Organisation, die als Internationale Recherchenbehörde oder als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt worden ist, wird als Beobachter zu jeder Revisionskonferenz zugelassen. Artikel 60 (4) PCT -> [[Änderung bestimmter Artikel]] \\ Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11, Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8, Artikel 56 und Artikel 57 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 61 geändert werden. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel VII -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel VII: Revision und Änderungen|Revision und Änderungen]] \\ Dieses Kapitel beschreibt die Verfahren zur Revision und Änderung des Vertrags.