====== Reguläre Übermittlung an Bestimmungsämter ====== Regel 44bis.2(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die reguläre Übermittlung des Berichts an die Bestimmungsämter nach Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum. **Regel 44bis.2(a) PCT** Ist ein Bericht nach Regel 44bis.1 erstellt worden, so übermittelt ihn das Internationale Büro gemäß Regel 93bis.1 jedem Bestimmungsamt, jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum. ===== siehe auch ===== Regel 44bis.2 PCT -> [[Übermittlung des Berichts an die Bestimmungsämter]] \\ Regelt die Übermittlung des Berichts an die Bestimmungsämter.