====== Regelung nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b ====== Regel 90bis.7 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung und Veröffentlichung von Regelungen nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe b. Regel 90bis.7 a) PCT -> [[Mitteilung der Regelung]] \\ Beschreibt die Mitteilung der Regelung durch einen Vertragsstaat. Regel 90bis.7 b) PCT -> [[Veröffentlichung und Wirksamkeit der Regelung]] \\ Regelt die Veröffentlichung und Wirksamkeit der Regelung. ===== siehe auch ===== Regel 90bis PCT -> [[Zurücknahmen]] \\ Regelt die Zurücknahme der internationalen Anmeldung, von Bestimmungen, Prioritätsansprüchen und Anträgen.