====== Regelung der Wahlverfahren ====== Artikel 54 (5c) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Regelung der Wahl und Wiederwahl durch die Versammlung. **Artikel 54 (5c) PCT** Die Versammlung regelt die Einzelheiten der Wahl und der etwaigen Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses. ===== siehe auch ===== Artikel 54 (5) PCT -> [[Amtsdauer und Wiederwahl]] \\ Beschreibt die Amtsdauer und die Möglichkeit der Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.