====== Regeln der Ausführungsordnung ====== Artikel 58 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Inhalte und den Zweck der Ausführungsordnung. **Art. 58 (1) PCT** Die [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|diesem Vertrag]] beigefügte [[Ausführungsordnung]] enthält Regeln über: i) Fragen, hinsichtlich derer der Vertrag ausdrücklich auf die Ausführungsordnung verweist oder ausdrücklich vorsieht, daß sie vorgeschrieben sind oder vorgeschrieben werden, ii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren, iii) Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckmäßig sind. ===== siehe auch ===== Art. 58 PCT -> [[Ausführungsordnung|Die Ausführungsordnung]] \\ Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt.