====== Rechtswirkungen bei Einschränkung der Ansprüche ====== Artikel 34 (3) b des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Rechtswirkungen, wenn der Anmelder die Ansprüche einschränkt. **Artikel 34 (3) b PCT** Das nationale Recht jedes ausgewählten Staats kann bestimmen, daß dann, wenn der Anmelder sich entschließt, die Ansprüche gemäß Buchstabe a einzuschränken, jene Teile der internationalen Anmeldung, für die wegen der Einschränkung eine internationale vorläufige Prüfung nicht durchgeführt wird, hinsichtlich der Rechtswirkungen in diesem Staat als zurückgenommen gelten, falls der Anmelder nicht eine besondere Gebühr an das nationale Amt dieses Staats zahlt. ===== siehe auch ===== Artikel 34 (3) PCT -> [[Einheitlichkeit der Erfindung]] \\ Definiert die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung und die entsprechenden Maßnahmen.