====== Recht auf mündlichen und schriftlichen Verkehr ====== Artikel 34 (2) a des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Recht des Anmelders auf mündlichen und schriftlichen Verkehr mit der Prüfungsbehörde. **Artikel 34 (2) a PCT** Der Anmelder hat das Recht, mündlich und schriftlich mit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu verkehren. ===== siehe auch ===== Artikel 34 (2) PCT -> [[Rechte des Anmelders im Verfahren]] \\ Erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.