====== Recht auf Änderung der Anmeldung ====== Artikel 34 (2) b des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert das Recht des Anmelders, Änderungen an der Anmeldung vorzunehmen. **Artikel 34 (2) b PCT** Der Anmelder hat das Recht, die Ansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen in der vorgeschriebenen Weise und innerhalb der vorgeschriebenen Frist vor der Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts zu ändern. Die Änderung darf nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen. ===== siehe auch ===== Artikel 34 (2) PCT -> [[Rechte des Anmelders im Verfahren]] \\ Erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.