====== Recherche internationaler Art ====== Artikel 15 (5) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die Möglichkeit und Durchführung einer Recherche internationaler Art für nationale Anmeldungen. Artikel 15 (5)(a) PCT -> [[Antrag auf Recherche internationaler Art durch den Anmelder]] \\ Erklärt, dass der Anmelder eine Recherche internationaler Art beantragen kann. Artikel 15 (5)(b) PCT -> [[Durchführung der Recherche internationaler Art durch nationale Ämter]] \\ Beschreibt, dass nationale Ämter nationale Anmeldungen einer Recherche internationaler Art unterwerfen können. Artikel 15 (5)(c) PCT -> [[Durchführung und Sprachvoraussetzungen der Recherche internationaler Art]] \\ Erläutert die Durchführung der Recherche internationaler Art und die Sprachvoraussetzungen. ===== siehe auch ===== Artikel 15 PCT -> [[internationale Recherche|Die internationale Recherche]] \\ Beschreibt die Durchführung und den Zweck der internationalen Recherche.