====== Quorum und Beschlussfähigkeit ====== Artikel 53 (5) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Quorum und die Beschlussfähigkeit der Versammlung. Artikel 53 (5a) PCT -> [[Erforderliches Quorum]] \\ Beschreibt das erforderliche Quorum für die Beschlussfähigkeit der Versammlung. Artikel 53 (5b) PCT -> [[Beschlüsse bei fehlendem Quorum]] \\ Regelt die Bedingungen für die Wirksamkeit von Beschlüssen bei fehlendem Quorum. ===== siehe auch ===== Artikel 53 PCT -> [[Versammlung]] \\ Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.