====== Prüfung des Antrags und Mängelbeseitigung ====== Regel 45bis.4 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche, die Mängelbeseitigung und die Übermittlung an die zuständige Behörde. Regel 45bis.4(a) PCT -> [[Prüfung des Antrags]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche durch das Internationale Büro. Regel 45bis.4(b) PCT -> [[Aufforderung zur Zahlung]] \\ Regelt die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren bei unvollständiger Zahlung. Regel 45bis.4(c) PCT -> [[Gebühr für verspätete Zahlung bei der ergänzenden Recherche]] \\ Beschreibt die Gebühr für verspätete Zahlung bei der ergänzenden Recherche. Regel 45bis.4(d) PCT -> [[Nichtstellung des Antrags bei Mängeln]] \\ Regelt die Nichtstellung des Antrags bei nicht behobenen Mängeln. Regel 45bis.4(e) PCT -> [[Übermittlung an die zuständige Behörde]] \\ Beschreibt die Übermittlung der Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde. Regel 45bis.4(f) PCT -> [[Übersetzung des schriftlichen Bescheids auf Antrag der Behörde]] \\ Regelt die Übersetzung des schriftlichen Bescheids auf Antrag der Behörde. ===== siehe auch ===== Regel 45bis PCT -> [[Ergänzende internationale Recherchen]] \\ Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.