====== Prüfung des Antrags ====== Regel 45bis.4(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche durch das Internationale Büro. **Regel 45bis.4(a) PCT** Das Internationale Büro prüft unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf eine ergänzende Recherche, ob dieser die Erfordernisse der Regel 45bis.1 Absätze b und c Ziffer i erfüllt, und fordert den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung zu beseitigen. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.4 PCT -> [[Prüfung des Antrags und Mängelbeseitigung]] \\ Regelt die Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche, die Mängelbeseitigung und die Übermittlung an die zuständige Behörde.