====== Prüfung auf spezifische Mängel ====== Artikel 14 (1)(a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt die spezifischen Mängel, auf die das Anmeldeamt prüft. **Artikel 14 (1)(a) PCT** Das Anmeldeamt prüft, ob die internationale Anmeldung einen der nachstehend aufgeführten Mängel aufweist, nämlich ob sie i) nicht entsprechend der Ausführungsordnung unterzeichnet ist; ii) nicht die vorgeschriebenen Angaben über den Anmelder enthält; iii) keine Bezeichnung der Erfindung enthält; iv) keine Zusammenfassung enthält; v) den Formerfordernissen in dem von der Ausführungsordnung vorgesehenen Umfang nicht entspricht. ===== siehe auch ===== Artikel 14 (1) PCT -> [[Prüfung auf Mängel und Berichtigung]] \\ Erklärt, welche Mängel das Anmeldeamt prüft und wie der Anmelder zur Berichtigung aufgefordert wird.