====== Prüfung auf Mängel und Berichtigung ====== Artikel 14 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt, welche Mängel das Anmeldeamt prüft und wie der Anmelder zur Berichtigung aufgefordert wird. Artikel 14 (1)(a) PCT -> [[Prüfung auf spezifische Mängel]] \\ Erklärt die spezifischen Mängel, auf die das Anmeldeamt prüft. Artikel 14 (1)(b) PCT -> [[Aufforderung zur Berichtigung und Rücknahme]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Berichtigung und die Konsequenzen bei Nichtbeachtung. ===== siehe auch ===== Artikel 14 PCT -> [[Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt die Verfahren bei bestimmten Mängeln der internationalen Anmeldung.