====== Prioritätsdatum ====== Art. 2 xi) des [[PCT-Vertrag]] definiert das Prioritätsdatum für Fristen nach dem PCT. **Art. 2 xi) PCT** Bedeutet “Prioritätsdatum” für die Berechnung der in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen Fristen: a) wenn für die internationale Anmeldung eine Priorität nach Artikel 8 beansprucht wird, das Anmeldedatum der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird; b) wenn für die internationale Anmeldung mehrere Prioritäten nach Artikel 8 in Anspruch genommen werden, das Anmeldedatum der ältesten Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird; c) wenn für die internationale Anmeldung keine Priorität nach Artikel 8 in Anspruch genommen wird, das internationale Anmeldedatum dieser Anmeldung. ===== siehe auch ===== Art. 2 PCT -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.