====== Pflicht zur Annahme von Übermittlungen ====== Regel 92.4 h) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Pflicht zur Annahme von Übermittlungen mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax. **Regel 92.4 h) PCT** Ein nationales Amt und eine zwischenstaatliche Organisation ist nicht verpflichtet, ein durch die in Absatz a genannten Einrichtungen übermitteltes Schriftstück entgegenzunehmen, es sei denn, das Amt oder die zwischenstaatliche Organisation hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, daß so übermittelte Schriftstücke entgegengenommen werden, und das Internationale Büro Angaben hierüber im Blatt veröffentlicht hat. ===== siehe auch ===== Regel 92.4 PCT -> [[Benutzung des Telegrafen, Fernschreibers, Telefaxgeräts usw.]] \\ Regelt die Benutzung von Telegrafen, Fernschreibern, Telefaxgeräten und ähnlichen Einrichtungen.