====== Patentinformationsdienste ====== Artikel 50 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) ermöglicht dem Internationalen Büro, technische Informationen bereitzustellen. Artikel 50 (1) PCT -> [[Einrichtung von Informationsdiensten]] \\ Ermöglicht dem Internationalen Büro, Informationsdienste einzurichten. Artikel 50 (2) PCT -> [[Bereitstellung der Informationsdienste]] \\ Beschreibt, wie das Internationale Büro die Informationsdienste bereitstellt. Artikel 50 (3) PCT -> [[Zugang für Entwicklungsländer]] \\ Ermöglicht Entwicklungsländern den Zugang zu technischen Kenntnissen. Artikel 50 (4) PCT -> [[Verfügbarkeit der Informationsdienste]] \\ Beschreibt, wer Zugang zu den Informationsdiensten hat. Artikel 50 (5) PCT -> [[Kosten und Finanzierung]] \\ Regelt die Kosten und Finanzierung der Dienstleistungen. Artikel 50 (6) PCT -> [[Anwendungsdetails]] \\ Beschreibt die Regelung der Anwendungsdetails durch die Versammlung. Artikel 50 (7) PCT -> [[Empfehlung zusätzlicher Finanzierungsmaßnahmen]] \\ Empfiehlt zusätzliche Finanzierungsmaßnahmen, wenn erforderlich. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel IV -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel IV: Technische Dienste|Technische Dienste]] \\ Beschreibt die technischen Dienste, die vom Internationalen Büro bereitgestellt werden, um den Zugang zu technischen Informationen zu erleichtern und die Entwicklungsländer zu unterstützen.