====== Patentierbarkeit ====== Die Patentierbarkeit beschreibt die gesetzlichen Voraussetzungen, die eine [[Erfindung]] erfüllen muss, um ein [[Patent]] erteilt zu bekommen. Artikel 33 PCT [-> [[Internationale vorläufige Prüfung]]] definiert die Kriterien der Patentierbarkeit ([[Neuheit]], [[erfinderische Tätigkeit]] und [[gewerbliche Anwendbarkeit]]) als Grundlage für die [[internationale Recherche]] und die [[internationale vorläufige Prüfung]]. Artikel 15 PCT behandelt die [[internationale Recherche]], die darauf abzielt, den [[Stand der Technik]] zu ermitteln, der für die Bewertung der [[Neuheit]] und [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] relevant ist. Die Regel 43bis der PCT-Ausführungsordnung regelt den [[internationaler Recherchenbericht|internationalen Recherchenbericht]] und die schriftliche Stellungnahme, die sich auf die Patentierbarkeitskriterien stützt. Die Artikel 16–19 PCT enthalten ergänzende Bestimmungen zur Recherche, den Recherchenstellen und der Kommunikation von Ergebnissen. ===== siehe auch ===== Artikel 33 PCT -> [[Internationale vorläufige Prüfung]] \\ Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.