====== Notifikationen ====== Artikel 69 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Notifikationen durch den Generaldirektor an die Mitgliedstaaten. **Artikel 69 PCT** Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums: i) die Unterzeichnung nach Artikel 62, ii) die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 62, iii) den Tag des Inkrafttretens des Vertrags und den Tag, von dem an Kapitel II nach Artikel 63 Absatz 3 anwendbar wird, iv) Erklärungen nach Artikel 64 Absätze 1 bis 5, v) Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 64 Absatz 6 Buchstabe b, vi) Kündigungen, die nach Artikel 66 zugehen, und vii) Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 4. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel VIII -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel VIII: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.