====== Nichtveröffentlichung bei Rücknahme ====== Artikel 21 (5) des [[Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen keine Veröffentlichung stattfindet. **Art. 21 (5) PCT** Eine internationale Veröffentlichung findet nicht statt, wenn die internationale Anmeldung vor dem Abschluß der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt. ===== siehe auch ===== Art. 21 PCT -> [[Internationale Veröffentlichung]] \\ Regelt die internationale Veröffentlichung von Anmeldungen.