====== Nichtübermittlung von Unterlagen ====== Regel 26bis.3h-bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Nichtübermittlung von Unterlagen an das Internationale Büro. **Regel 26bis.3h-bis PCT** Auf begründeten Antrag des Anmelders oder aufgrund eigener Entscheidung wird das Anmeldeamt Unterlagen oder Teile derselben, die im Zusammenhang mit dem Antrag nach Absatz a eingegangen sind, nicht übermitteln, wenn es feststellt, daß i) diese Unterlage oder Teile derselben nicht offensichtlich dem Zweck dienen, die Öffentlichkeit über die internationale Anmeldung zu unterrichten, ii) die Veröffentlichung oder öffentliche Einsicht in diese Unterlage oder Teile derselben eindeutig persönliche oder wirtschaftliche Interessen einer Person beeinträchtigen würde und iii) kein vorherrschendes öffentliches Interesse an der Einsicht in diese Unterlage oder Teile derselben besteht. Entscheidet sich das Anmeldeamt gegen die Übermittlung von Unterlagen oder Teilen derselben an das Internationale Büro, so teilt es dies dem Internationalen Büro mit. ===== siehe auch ===== Regel 26bis.3 PCT -> [[Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt]] \\ Regelt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt unter bestimmten Bedingungen.