====== Nichtstellung des Antrags bei Mängeln ====== Regel 45bis.4(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Nichtstellung des Antrags bei nicht behobenen Mängeln. **Regel 45bis.4(d) PCT** Reicht der Anmelder die erforderliche Mängelbeseitigung nicht vor Ablauf der nach Absatz a maßgeblichen Frist ein oder entrichtet er nicht vor Ablauf der nach Absatz b maßgeblichen Frist die fälligen Gebühren in voller Höhe, einschließlich der Gebühr für verspätete Zahlung, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt; das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.4 PCT -> [[Prüfung des Antrags und Mängelbeseitigung]] \\ Regelt die Prüfung des Antrags auf eine ergänzende Recherche, die Mängelbeseitigung und die Übermittlung an die zuständige Behörde.