====== Nichtstellung des Antrags bei Beschränkungen ====== Regel 45bis.5(g) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Nichtstellung des Antrags bei bestimmten Beschränkungen. **Regel 45bis.5(g) PCT** Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde fest, dass die Durchführung der Recherche durch eine in Regel 45bis.9 Absatz a genannte Beschränkung oder Bedingung, die über eine nach Regel 45bis.5 Absatz c geltende Beschränkung nach Artikel 17 Absatz 2 hinausgeht, voll und ganz ausgeschlossen ist, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt; die Behörde gibt eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.5 PCT -> [[Beginn, Grundlage und Umfang der ergänzenden Recherche]] \\ Beschreibt den Beginn, die Grundlage und den Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.