====== Nichtstellung des Antrags ====== Regel 45bis.1(e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt gilt. **Regel 45bis.1(e) PCT** Der Antrag auf eine ergänzende Recherche gilt als nicht gestellt und wird vom Internationalen Büro als nicht gestellt erklärt, wenn i) er nach Ablauf der Frist nach Absatz a eingeht oder ii) die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ihre Bereitschaft, derartige Recherchen durchzuführen, nicht erklärt hat oder nach Regel 45bis.9 Absatz b hierfür nicht zuständig ist. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.1 PCT -> [[Antrag auf eine ergänzende Recherche]] \\ Beschreibt den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche und die damit verbundenen Anforderungen.