====== Nichtbindung durch Artikel 11 Absatz 3 ====== Artikel 64 (4)(b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Nichtbindung durch Artikel 11 Absatz 3. **Artikel 64 (4)(b) PCT** Jeder Staat, der eine Erklärung nach Buchstabe a abgibt, ist insoweit nicht durch Artikel 11 Absatz 3 gebunden. ===== siehe auch ===== Artikel 64 (4) PCT -> [[Vorbehalt zur Bestimmung des Standes der Technik]] \\ Beschreibt Vorbehalte zur Bestimmung des Standes der Technik.