====== Nichtberücksichtigung der Entschuldigung durch Bestimmungs- oder ausgewählte Ämter ====== Regel 82quater.1(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Entschuldigung der Fristüberschreitung nicht berücksichtigt werden muss. **Regel 82quater.1(c) PCT** Die Entschuldigung der Fristüberschreitung muß von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn der Anmelder die in Artikel 22 bzw. Artikel 39 genannten Handlungen zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung, die Fristüberschreitung zu entschuldigen, getroffen wird, bereits vor diesem Amt vorgenommen hat. ===== siehe auch ===== Regel 82quater.1 PCT -> [[Entschuldigung von Fristüberschreitungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen Fristüberschreitungen entschuldigt werden können.