====== Nicht zu verwendende Ausdrücke usw. ====== Regel 9 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt fest, welche Ausdrücke und Zeichnungen in internationalen Anmeldungen nicht verwendet werden dürfen. Regel 9.1 PCT -> [[Begriffsbestimmung für nicht zu verwendende Ausdrücke]] \\ Definiert, welche Ausdrücke und Zeichnungen in internationalen Anmeldungen nicht enthalten sein dürfen. Regel 9.2 PCT -> [[Feststellung der Zuwiderhandlung]] \\ Ermöglicht es den zuständigen Behörden, Zuwiderhandlungen gegen Regel 9.1 festzustellen und Änderungen vorzuschlagen. Regel 9.3 PCT -> [[Bezugnahme auf Artikel 21 Absatz 6]] \\ Klarstellung zur Bedeutung von "herabsetzenden Äußerungen" im Kontext von Artikel 21 Absatz 6. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.