====== Nicht-Erstreckung auf bestimmte Ansprüche ====== Regel 66.1(e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Nicht-Erstreckung der Prüfung auf bestimmte Ansprüche. **Regel 66.1(e) PCT** Auf Ansprüche, die sich auf Erfindungen beziehen, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden ist, muß sich die internationale vorläufige Prüfung nicht erstrecken. ===== siehe auch ===== Regel 66.1 PCT -> [[Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung]] \\ Beschreibt die Grundlagen der internationalen vorläufigen Prüfung.