====== Neuheit der beanspruchten Erfindung ====== Artikel 33 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Kriterien für die Neuheit der beanspruchten Erfindung. **Artikel 33 (2) PCT** Für die Zwecke der [[internationale vorläufige Prüfung|internationalen vorläufigen Prüfung]] gilt eine beanspruchte Erfindung als neu, wenn sie nicht durch den Stand der Technik, wie er in der Ausführungsordnung umschrieben ist, vorweggenommen ist. ===== siehe auch ===== Artikel 33 PCT -> [[Internationale vorläufige Prüfung]] \\ Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.