====== Negative Feststellung bei unzureichenden Merkmalen ====== Regel 70.6 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, dass die Feststellung negativ ist, wenn eines der Merkmale Neuheit, erfinderische Tätigkeit oder gewerbliche Anwendbarkeit nicht ausreichend gegeben ist. **Regel 70.6 b) PCT** Ist eines der drei Merkmale nach Artikel 35 Absatz 2 (nämlich Neuheit, erfinderische Tätigkeit [Nichtoffensichtlichkeit], gewerbliche Anwendbarkeit) nicht in ausreichendem Maße gegeben, so ist die Feststellung negativ. Wird in einem solchen Fall einem der Merkmale, für sich allein genommen, genügt, so sollen in dem Bericht das Merkmal oder die Merkmale angegeben werden, denen genügt wird. ===== siehe auch ===== Regel 70.6 PCT -> [[Feststellung nach Artikel 35 Absatz 2]] \\ Beschreibt die Feststellungen, die im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht getroffen werden müssen.