====== Nationale Fristenregelungen ====== Artikel 39 (1) b des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Möglichkeit nationaler Fristenregelungen, die über die festgelegten Fristen hinausgehen. **Artikel 39 (1) b PCT** Das nationale Recht kann für die Vornahme der unter Buchstabe a genannten Handlungen Fristen setzen, die später als die in jenem Absatz bestimmten Fristen ablaufen. ===== siehe auch ===== Artikel 39 (1) PCT -> [[Fristen für Übermittlung und Gebührenzahlung]] \\ Beschreibt die Fristen für die Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie die Zahlung der nationalen Gebühr.