====== Nationale Erfordernisse: Mitteilung und Veröffentlichung ====== Regel 13bis.7 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Mitteilung und Veröffentlichung nationaler Erfordernisse. **Regel 13bis.7 PCT** Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro Erfordernisse des nationalen Rechts mitteilen, die für Bezugnahmen auf hinterlegtes biologisches Material gelten. ===== siehe auch ===== Regel 13bis PCT -> [[Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen]] \\ Behandelt Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen.