====== Nationale Entschuldigungsregelungen ====== Artikel 48 (2a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, dass Vertragsstaaten Fristüberschreitungen entschuldigen können, wenn nationale Gründe vorliegen. **Artikel 48 (2a) PCT** Jeder Vertragsstaat sieht, soweit er betroffen ist, eine Fristüberschreitung als entschuldigt an, wenn Gründe vorliegen, die nach seinem nationalen Recht zugelassen sind. ===== siehe auch ===== Artikel 48 (2) PCT -> [[Entschuldigung von Fristüberschreitungen]] \\ Erläutert die Möglichkeiten der Vertragsstaaten, Fristüberschreitungen zu entschuldigen, und beschreibt die nationalen Regelungen dazu.