====== Nationale Anmeldung ====== Art. 2 vi) des [[PCT-Vertrag]] bezieht sich auf Anmeldungen für nationale oder regionale Patente, die nicht nach dem PCT eingereicht werden. **Art. 2 vi) PCT** Sind Bezugnahmen auf eine “nationale Anmeldung” zu verstehen als Bezugnahmen auf Anmeldungen für die Erteilung nationaler oder regionaler Patente, sofern die Anmeldungen nicht nach diesem Vertrag eingereicht werden. ===== siehe auch ===== Art. 2 PCT -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.