====== Nachweis des Rechts ====== Regel 83.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen an den Nachweis des Rechts zum Auftreten vor internationalen Behörden. **Regel 83.1 PCT** Das Internationale Büro, die zuständige Internationale Recherchenbehörde und die zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde können den Nachweis des Rechts zum Auftreten nach Artikel 49 verlangen. ===== siehe auch ===== Regel 83 PCT -> [[Das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden]] \\ Regelt das Recht zum Auftreten vor internationalen Behörden im Rahmen des PCT-Verfahrens.