====== Nachsuchen um bestimmte Schutzrechtsarten ====== Artikel 43 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erlaubt Anmeldern, bestimmte Schutzrechtsarten in ausgewählten Staaten zu beantragen. **Artikel 43 PCT** Wird ein Staat bestimmt oder ausgewählt, dessen Recht die Erteilung von Erfinderscheinen, Gebrauchszertifikaten, Gebrauchsmustern, Zusatzpatenten, Zusatzzertifikaten, Zusatzerfinderscheinen oder Zusatzgebrauchszertifikaten vorsieht, so kann der Anmelder, wie in der Ausführungsordnung vorgesehen, angeben, daß mit seiner internationalen Anmeldung in diesem Staat an Stelle der Erteilung eines Patents die Erteilung eines Erfinderscheins, eines Gebrauchszertifikats oder eines Gebrauchsmusters beantragt wird oder daß die Anmeldung auf die Erteilung eines Zusatzpatents, Zusatzzertifikats, Zusatzerfinderscheins oder Zusatzgebrauchszertifikats gerichtet ist; die Wirkung richtet sich nach der Wahl des Anmelders. Für die Zwecke dieses Artikels und jede dazugehörige Regel ist Artikel 2 Ziffer ii nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel III -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel III: Gemeinsame Bestimmungen|Gemeinsame Bestimmungen]] \\ Bestimmungen, die für alle internationalen Anmeldungen und Verfahren gelten, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Schutzrechtsarten zu beantragen und die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen.