====== Nachreichung von Zeichnungen ====== Artikel 14 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt das Verfahren, wenn Zeichnungen in der internationalen Anmeldung fehlen. **Artikel 14 (2) PCT** Ist in der internationalen Anmeldung auf Zeichnungen Bezug genommen, die tatsächlich nicht beigefügt sind, so benachrichtigt das Anmeldeamt den Anmelder hiervon; er kann sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachreichen, und in diesem Falle gilt als internationales Anmeldedatum der Tag, an dem die Zeichnungen beim Anmeldeamt eingehen. Andernfalls gilt jede Bezugnahme auf diese Zeichnungen als nicht erfolgt. ===== siehe auch ===== Artikel 14 PCT -> [[Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung]] \\ Beschreibt die Verfahren bei bestimmten Mängeln der internationalen Anmeldung.