====== Nachprüfung durch die Bestimmungsämter ====== Artikel 25 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Verfahren, wenn das Anmeldeamt die Zuerkennung eines internationalen Anmeldedatums abgelehnt hat oder andere negative Feststellungen getroffen wurden. Artikel 25 (1) PCT -> [[Antrag auf Übersendung von Kopien bei Ablehnung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Übersendung von Kopien an Bestimmungsämter bei Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung. Artikel 25 (2) PCT -> [[Entscheidung der Bestimmungsämter bei Ablehnung]] \\ Regelt die Entscheidung der Bestimmungsämter über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung oder Zurücknahme einer internationalen Anmeldung. Regel 51 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Nachprüfung durch die Bestimmungsämter, einschließlich der Fristen und Anforderungen für Anträge und Zahlungen. Regel 51.1 PCT -> [[Frist zur Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien]] \\ Beschreibt die Frist für die Stellung des Antrags auf Übersendung von Kopien nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c. Regel 51.2 PCT -> [[Kopie der Mitteilung]] \\ Regelt die Anforderungen für die Übersendung einer Kopie der Mitteilung durch den Anmelder. Regel 51.3 PCT -> [[Frist zur Zahlung der nationalen Gebühr und zur Vorlegung einer Übersetzung]] \\ Legt die Frist für die Zahlung der nationalen Gebühr und die Vorlegung einer Übersetzung fest. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten. PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.