====== Nachholung von Versäumnissen ====== Regel 92.1 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Nachholung von Versäumnissen bei fehlenden Begleitschreiben oder Unterschriften. **Regel 92.1 b) PCT** Sind die Erfordernisse des Absatzes a nicht erfüllt, so wird der Anmelder hiervon unterrichtet und aufgefordert, das Versäumnis innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist nachzuholen. Die festgesetzte Frist hat den Umständen nach angemessen zu sein; auch wenn die festgesetzte Frist später abläuft als die für die Einreichung des Schriftstücks maßgebende Frist (oder diese Frist bereits abgelaufen ist), darf sie jedoch nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als einen Monat seit der Absendung der Aufforderung betragen. Wird das Versäumnis innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist nachgeholt, so bleibt das Versäumnis außer Betracht; andernfalls wird der Anmelder davon unterrichtet, daß das Schriftstück unberücksichtigt bleibt. ===== siehe auch ===== Regel 92.1 PCT -> [[Erfordernis von Begleitschreiben und Unterschriften]] \\ Regelt die Erfordernisse von Begleitschreiben und Unterschriften im Schriftverkehr.