====== Nachgereichte Unterlagen ====== Regel 11.14 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Anwendung der Bestimmungen auf nachgereichte Unterlagen. **Regel 11.14 PCT** Die Regeln 10 und 11.1 bis 11.13 sind auch auf alle zur internationalen Anmeldung nachgereichten Unterlagen – z.B. Ersatzblätter, geänderte Ansprüche, Übersetzungen – anzuwenden. ===== siehe auch ===== Regel 11 PCT -> [[Bestimmungen über die äußere Form der internationalen Anmeldung]] \\ Legt die Anforderungen an die äußere Form der internationalen Anmeldung fest.