====== Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse ====== Regel 51bis der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die zulässigen nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt von einem Anmelder verlangen kann. Regel 51bis.1 PCT -> [[Zulässige nationale Erfordernisse]] \\ Beschreibt die nationalen Erfordernisse, die ein Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 verlangen kann. Regel 51bis.2 PCT -> [[Umstände, unter denen Unterlagen oder Nachweise nicht verlangt werden dürfen]] \\ Regelt die Umstände, unter denen ein Bestimmungsamt keine Unterlagen oder Nachweise verlangen darf. Regel 51bis.3 PCT -> [[Gelegenheit, nationale Erfordernisse zu erfüllen]] \\ Legt fest, wie Anmeldern die Gelegenheit gegeben wird, nationale Erfordernisse zu erfüllen. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.