====== Nach Artikel 13 erforderliche Exemplare ====== Regel 31 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Anforderungen und die Herstellung der nach Artikel 13 erforderlichen Exemplare. Regel 31.1 PCT -> [[Anforderung der Exemplare]] \\ Beschreibt, wie Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 gestellt werden können und die jährliche Erneuerung dieser Anforderungen. Regel 31.2 PCT -> [[Herstellung der Exemplare]] \\ Regelt die Verantwortung des Internationalen Büros für die Herstellung der nach Artikel 13 erforderlichen Exemplare. ===== siehe auch ===== PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.