====== Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden ====== Artikel 62 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden. Artikel 62 (1) PCT -> [[Mitgliedschaft durch Ratifikation oder Beitritt]] \\ Beschreibt, wie ein Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft Vertragspartei werden kann. Artikel 62 (2) PCT -> [[Hinterlegung der Urkunden]] \\ Regelt die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden. Artikel 62 (3) PCT -> [[Anwendung der Pariser Verbandsübereinkunft]] \\ Erläutert die Anwendung der Pariser Verbandsübereinkunft auf den Vertrag. Artikel 62 (4) PCT -> [[Anerkennung der Gebietsregelung]] \\ Beschreibt die Anerkennung oder Hinnahme der Gebietsregelung. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel VIII -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel VIII: Schlussbestimmungen|Schlussbestimmungen]] \\ Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.